Die Erteilung softwarebezogener Patente verletzt ungerechtfertigt die Verwertungsrechte der Softwareautoren an ihren Programmen als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Gleichzeitig wird auf diese Weise in den Kernbereich des Urheberrechts als
Teil der verfassungrechtlichen Eigentumsgarantie eingegriffen. Dieser Kernbereich gebietet die "grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können." (Beschluss des BVerfG, Az.: 1 BvR 765/66 vom 07.07.1971, BVerfGE 31, 229 [240 f.]).
Die in § 69 c UrhG niedergelegten Verwertungsrechte der Softwareautoren verwirklichen zusammen mit den Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten aus § 31 UrhG den von Verfassung geforderten Kernbereich des Urheberrechts. Dies hat Konsequenzen für den deutschen Gesetzgeber. Er ist gehalten, die Verwertungsrechte der Autoren an ihren Computerprogrammen effektiv vor einer wirtschaftlichen Entwertung durch Patentansprüche zu schützen. Der BIKT e.V. fordert daher im Rahmen der von mir erarbeiteten Stellungnahme zur Konsultation des BMJ mit dem Titel „Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts“ die Schaffung einer Schutzschirmklausel, die sicherstellt, dass softwarebezogene Patente keine Wirkung auf Computerprogramme entfalten können.
Es wird angeregt folgende Regelung in § 69 g UrhG aufzunehmen:
§ 9 und § 10 PatG entfalten gegenüber Computerprogrammen keine Wirkung. Ein
Computerprogramm kann weder direkt noch mittelbar Objekt eines patentrechtlichen
Verbots sein. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn das Computerprogramm als
austauschbares Äquivalent eine mechanische oder elektromechanische Komponente
ersetzt.
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